das wohl naheliegendste schutzrecht für die modebranche scheint das designrecht zu sein. wie ihr in unserem beitrag zum schnittpunkt: patente und modeprodukte schon erfahren habt, können kleidungsstücke sowohl ästhetische wirkung haben, als auch einem erfinderischem schritt entspringen. die ästhetische wirkung wird durch das designrecht geschützt, die erfindung hingegen als patent.

was versteht man unter designrecht?

das designgesetz schützt den ästhetischen eindruck eines erzeugnisses, mithin die äußere erscheinungsform. es gewährt seinem rechtsinhaber das ausschließliche recht zur kommerziellen nutzung und verwertung des produkts. der inhaber eines designs kann dritten also insbesondere die benutzung seines designs untersagen und lizenzen an seinem design einräumen. im falle einer eintragung des designs beim amt der europäischen union für geistiges eigentum (euipo) gilt dieser schutz sogar europaweit. man ist also die einzige person, die die kleidungsstücke mit dieser gestaltung vertreiben darf. das designrecht bietet somit vor allem nachahmungsschutz.

wie wird es erworben?

designrechte können auf verschiedene weise entstehen. einerseits durch anmeldung und eintragung beim zuständigen amt, entweder als national eingetragenes design oder als eu-gemeinschaftsgeschmacksmuster. (ein design im rechtssinne wurde früher als geschmacksmuster bezeichnet.) in diesen fällen muss man ein amtliches eintragungsverfahren durchlaufen. das deutsche patent- und markenamt (dpma) bzw. euipo prüft dann, ob das design den einschlägigen anforderungen entspricht und veröffentlicht die registrierung. nach eintragung erwirbt man offiziell das schutzrecht für sein design für maximal 25 jahre. eine verlängerung der schutzdauer ist nicht möglich. darüber hinaus lässt sich ein design auch international registrieren für solche mitgliedstaaten nach dem haager musterbakommen (hma), die man bei der anmeldung bennent. das internationale büro der weltorganisation für geistiges eigentum (wipo) bearbeitet dann diese internationale (nicht automatisch weltweite!) anmeldung.

eine weitere möglichkeit, wie das designrecht entsteht, ist durch bloße „offenbarung“, also wenn das design innerhalb der eu erstmals veröffentlich wird. wir sprechen dann von nicht eingetragenen gemeinschaftsgeschmacksmustern, bei denen man also kein anmeldeprozedere durchlaufen muss.

wann können wir von einer „offenbarung“ des designs ausgehen?

zentraler begriff beim nicht eingetragenen design ist die offenbarung. offenbart ist ein design, wenn es der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. die art und weise, wie das geschieht, spielt zunächst keine rolle. so kann es ausgestellt, angeboten oder beispielsweise durch eine werbekampagne/einen artikel in den medien beworben worden sein. die präsentation eines musters bei potenziellen abnehmern oder bei designwettbewerben kann ausreichen. wichtig ist dabei nur, dass damit eine öffentlichkeitswirkung verbunden ist, sodass es den in der (europäischen) union tätigen fachkreisen im normalen geschäftsverlauf bekannt sein konnte. die präsentation etwa auf einer größeren bekannten modemesse in mailand dürfte zu den von den fachkreisen im modebereich beachteten ereignissen gehören.

weitere voraussetzungen für den designschutz

das design muss insbesondere zwei voraussetzungen erfüllen: es muss „neu“ sein und „eigenart“ aufweisen. nur unter diesen bedingungen kann das designrecht gegeben sein.

neu ist das design dann, wenn vor dem anmeldetag beim zuständigen amt (bzw. bei nicht eingetragenen designs: vor der „offenbarung“) kein identisches oder nur in unwesentlichen elementen abweichendes design vermarktet, ausgestellt oder auf andere weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

die „neuheit“ ist dabei objektiv zu verstehen: es sind sämtliche frühere gestaltungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie dem designer bekannt waren oder nicht. dies aber mit einer einschränkung: es sind – wie oben im rahmen der „offenbarung“ schon erwähnt – nur die gestaltungen zu berücksichtigen, die den fachkreisen in der gemeinschaft hätten bekannt sein können. auch aus offenbarungshandlungen im ausland kann sich die möglichkeit der kenntnisnahme ergeben.

auf seiten des designers gibt es bei angemeldeten designs eine zwölfmonatige neuhheitsschonfrist. der entwerfer des designs hat 12 monate vor anmeldung die möglichkeit, sein design schon der öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass dies der „neuheit“ seines später anzumeldenden designs schadet und er sich somit ins eigene bein schießt. man räumt ihm also die möglichkeit ein, den markterfolg zunächst einschätzen zu können.

die zweite vorraussetzung ist die sogenannte eigenart des designs. bei dem informierten benutzer (des designs) soll kein eindruck eines „déjà vu“ ausgelöst werden. der gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter designs unterscheiden. bei sehr hoher designdichte auf einem bestimmten gebiet wird hierdurch die gestaltungsfreiheit des designers etwas eingeschränkt. das bedeutet aber wiederum, dass schon relativ geringfügige unterschiede zu einem ausreichend unterschiedlichen gesamteindruck führen können.

bei einer designanmeldung werden die eben genannten voraussetzungen des designschutzes aber nicht automatisch geprüft, um vom amt dann „grünes licht“ für ein designrecht zu kriegen. Denn im gegensatz zu marken, bei denen das amt vor einer eintragung der marke zunächst prüft, ob nicht „absolute schutzhindernisse“ vorliegen die einer eintragung im wege stehen könnten, prüft das amt beim design nur die wichtigsten formalien und trägt das design regelmäßig zunächst ein. erst wenn dritte im nachgang einwände gegen die eintragung geltend machen sollten, z.B. die neuheit oder eigenart in frage stellen oder, dass es schon andere ältere entgegenstehende schutzrechte gibt, werden diese schutzhindernise durch ein nichtigkeitsverfahren beim amt oder ein verletzungsverfahren vor gericht geprüft. dann kann es sein, dass trotz eintragung kein designschutz besteht, aus dem rechte herleitbar sind.

fazit

der vorteil eines eingetragenen designs ist vor allem, dass relativ kostengünstig und unkompliziert eine eintragung des designrechts erfolgen kann. das amt prüft ja zunächst nur grob die formalien und schon kann man sich inhaber eines designrechts nennen. es geht aber immer eine gewisse unsicherheit damit einher, weil das recht noch „angreifbar“ ist. davon sollte man sich jedoch nicht abschrecken lassen: wenn man sich vorher gut informiert und die neuheit/eigenart seines produkts vorab einmal checken lässt (z.b. durch spezialisierte anwälte), dann ist es auch kein wagnis. ein eingetragenes recht hat gegenüber potentiellen nachahmern oder sonstigen rechtsverletzern einen gewissen einschüchterungseffekt.

das nicht eingetragene gemeinschaftsgeschmacksmuster kann hingegen als „auffangmöglichkeit“ dienen und im schnelllebigen modemarkt die rechte sichern, bei denen das eingetragene designrecht als „registerrecht“ noch nicht hinterherkommt bzw. dem ständigen wandel in der modeindustrie noch nicht gerecht werden kann.

foto: pekic/istock