nein, entschied das olg frankfurt am main (beschl. v. 28.6.2022, az. 6 w 32/22), und untersagte einem hersteller von tierbekleidung die kennzeichnung „the dog face“ für seine produkte.

worum ging es genau?

es ging um die durchsetzung von markenrechten. der markeninhaber von „the north face“ hat einen eilantrag gestellt, um unterlassungsansprüche durchzusetzen und so die verwendung von „the dog face“ für tierbekleidung zu verhindern.

die bekannte marke „the north face“ ist vor allem für bekleidung eingetragen. die gegnerin des verfahrens ist online-händlerin und vertreibt auch bekleidung, aber speziell für tiere. „the dog face“ sollte hier als marke für die produkte dienen.

das landgericht hat den antrag im eilverfahren zunächst abgelehnt. doch „the north face“ wollte es nicht darauf beruhen lassen und richtete hiergegen eine beschwerde in der nächsten instanz – dem oberlandesgericht (olg), mit erfolg. sie können nun von dem händler der tierbekleidung verlangen, dass dieser die kennzeichnung seiner produkte mit „the dog face“ unterlässt, weil dies sonst in markenrechte eingreift.

was waren die entscheidungsgründe des olg?

wie immer ist die sichtweise der angesprochenen verkehrskreise maßgeblich. das gericht argumentiert, dass die diese – bspw. abnehmer der produkte unter der marke „the north face“- in diesem fall beide bezeichnungen verknüpfen würden. dies liegt vor allem an der großen bekanntheit der „the north face“-marke durch ihre intensive benutzung.

bei der prüfung einer markenverletzung nach § 14 abs. 2 nr. 2 markeng muss das vorliegen einer verwechslungsgefahr festgestellt werden. es gibt drei „arten“ der verwechslungsgefahr: die unmittelbare verwechslungsgefahr (wenn die zeichen an sich direkt miteinander verwechselt werden könnten), die mittelbare verwechslungsgefahr (die zeichen werden zwar als unterschiedlich aufgefasst, aber aufgrund gemeinsamer zeichenbildung demselben unternehmen zugeordnet) sowie die verwechslungsgefahr im weiteren sinne (die zeichen werden zwar weder direkt verwechselt, noch demselben unternehmen zugeordnet, aber es entsteht durch andere besondere umstände fälschlicherweise der eindruck, die waren würden aus einem wirtschaftlich verbundenen unternehmen stammen).

zwar wurde durch das gericht die (unmittelbare) verwechslungsgefahr mit blick auf die zeichen von „the north face“ und „the dog face“ verneint – immerhin ist der wortlaut nicht identisch. doch für die annahme einer markenrechtsverletzung genügt auch eine zeichenähnlichkeit, die wir hier klar haben. die wortfolge „the dog face“ lehnt sich sichtlich an die marke „the north face“ an. man würde trotz der unterschiedlichen bedeutung der wörter „dog“ und „north“ gedanklich die zeichen – und somit auch im weiteren sinne die unternehmen miteinander verbinden.

warum darf das nicht sein?

damit wären nämlich schon zwei wichtige funktionen, die eine marke hat, beeinträchtigt: die herkunfts- und die unterscheidungsfunktion. durch eine marke wird die herkunft der produkte, also die zugehörigkeit zu einem bestimmten unternehmen garantiert. außerdem dienen marken auch der unterscheidung: durch sie können unternehmen ihre waren kennzeichnen, um sie insbesondere von den waren der konkurrenz abzugrenzen.

und hier kommen wir zu einem weiteren springenden punkt des urteils des olg: in die beurteilung mit herangezogen wird auch die warenähnlichkeit. in diesem fall stehen sich outdoor-bekleidung und tierbekleidung gegenüber und wieder muss man überlegen, ob der verkehr hier irgendeine verbindung sehen würde. man könnte meinen, die grenze sei doch klar zwischen waren für mensch und tier. doch das gericht entschied, es liege die vermutung nahe, dass die angesprochenen verkehrskreise denken, die antragstellerin hätte ihr sortiment auf tierbekleidung erweitert, etwa „um es dem sporttreibenden hundebesitzer zu ermöglichen, seinen outdoor-sport im partnerlook mit dem tier zu betreiben“.

die anlehnung des zeichens „the dog face“ an die bekannte marke der antragstellerin kann auch deshalb nicht geduldet werden, weil dadurch die wertschätzung der marke „the north face“ für den eigenen absatz ausgenutzt wird. die harte arbeit, seine marke beständig am markt positioniert zu haben, soll natürlich nicht einfach so anderen unternehmen zugute kommen können. dies nennen wir rufausbeutung.

diese entscheidung hat uns wieder einmal aufgezeigt, wie stark markenrechte schützen können, und dass es bei markenkollisionen nicht nur auf die zeichenähnlichkeit, sondern auch auf weitere faktoren, wie die warenähnlichkeit ankommt. dies alles ist aus dem blickwinkel der maßgeblichen verkehrskreise zu betrachten, an die sich die mit den marken gekennzeichneten waren richten.

foto: wassim chouak/unsplash