im jahr 1969 landeten die ersten menschen auf dem mond. die fußabdrücke im mondstaub gingen um die welt und haben sich in das kollektive gedächtnis eingebrannt. die dazugehörigen stiefel inspirierten den italiener giancarlo zanatta zu den extravaganten moon boots, die mit ihrem wuchtigen design nicht nur in skiorten einzug gefunden haben.

quelle: markenregister des euipo

im august 2011 ließ das unternehmen tecnica group die form der stiefel als dreidimensionale marke eintragen. eingetragen wurde die dreidimensionale gestaltung der moonboots mit ihrer elliptisch geformten sohle, dem l-förmigen körper und einer schnürung mit sich überkreuzenden ringschlaufen.

das design wurde zahlreich kopiert und sorgte für rechtsstreitigkeiten. dies gipfelte darin, dass die schweizer konkurrentin, die zeitneu gmbh, einen antrag vor dem amt der europäischen union für geistiges eigentum („euipo“) stellte, um die marke löschen zu lassen.

eine marke wird auf antrag gelöscht, wenn absolute schutzhindernisse bestehen. hierzu zählt unter anderem die fehlende unterscheidungskraft zu den produkten anderer unternehmen. eine marke hat unterscheidungskraft, wenn sie dazu geeignet ist, die betriebliche herkunft der gekennzeichneten waren zu vermitteln. dies ist aus der perspektive eines durchschnittlichen verbrauchers zu beurteilen. die zeitneu gmbh war der meinung, dass die moon boots dieses kriterium nicht erfüllen, da sie sich nicht allzu sehr von anderen après-ski-stiefeln auf dem markt unterscheiden.

das euipo stimmte dem zu und urteilte im märz 2019, dass die marke in der eingetragenen klasse 25 für schuhe ungültig sei. die eingetragene elliptische sohle, kreuzschnürung und l-form würden praktisch bei jedem konkurrenzprodukt vorliegen, sodass der durchschnittskunde nicht bereits daran die herkunft des stiefels erkennen könne.

die beim euipo eingelegte beschwerde blieb erfolglos. dort argumentierte tecnica damit, dass sich die verbraucher noch nicht dermaßen an die gestaltung der moon boots gewöhnt hätten, dass die unterscheidungskraft entfalle.

die beschwerdekammer (aktenzeichen r 1093/2019-1) bekräftigte im mai 2020 jedoch die entscheidung, indem sie ausführte:

„der durchschnittsverbraucher ist nicht daran gewöhnt, aus der form einer ware oder der form ihrer verpackung auf ihre herkunft zu schließen, wenn bild- oder wortelemente fehlen, und es könnte sich als schwieriger erweisen, die unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen marke nachzuweisen als bei einer wort- oder bildmarke.“

daraus ergibt sich, dass eine dreidimensionale marke, wenn diese nur aus dem erscheinungsbild der ware selbst besteht, nur dann unterscheidungskraft hat, wenn sie erheblich von der norm oder der branchenüblichkeit abweicht. denn nur so wird ihre wesentliche herkunftshinweisende funktion gewahrt.

dies wurde nun vom gericht der europäischen union („eug“) im januar 2022 bestätigt (aktenzeichen t-483/20).

das bringt uns zurück an den anfang der geschichte. denn die moon boots wurden von astronautenstiefeln inspiriert, deren design ausschließlich funktionale zwecke verfolgte, die sich auf jeden anderen winter-stiefel übertragen lassen. beide sollten insbesondere vor kälte und äußeren einflüssen schützen. dann war das durch die moon boots übernommene design aber nicht hinreichend unterscheidungskräftig, um einem löschungsantrag standzuhalten.

der take-away:

die gestaltung eines modeproduktes als 3-d marke eintragen zu lassen, ist vor allem bei besonders ausgefallenen designs sinnvoll. alternativ bietet es sich an, stattdessen ein geschmacksmuster (designrecht) einzutragen oder sich auf das urheberrecht zu berufen. denn modekreationen können durch verschiedene geistige eigentumsrechte geschützt werden. gerne unterstützen und beraten wir dein label hinsichtlich der rechtsprechung zu den verschiedenen schutzrechten und entwickeln eine maßgeschneiderte strategie.

foto: david peperkamp/istock