tiffany-blau, bottega veneta-grün und hermès-orange – nicht nur diese labels werden mit einer bestimmten farbe in verbindung gebracht. dementsprechend haben viele häuser sich darum bemüht, eigene farbtöne als marken einzutragen und damit für sich zu sichern. das problem: jedermann hat ein interesse daran, farben nutzen zu können. wenn nur ein unternehmen eine bestimmte farbe verwenden dürfte, würde dies die kreativität anderer erheblich einschränken.

beispiele: „bottega-grün“ und „hermés-orange“

kann man farben überhaupt als marken schützen?

eine monopolisierung zugunsten eines unternehmens darf deshalb nur unter engen voraussetzungen erfolgen. einerseits gibt es abstrakte farbmarken. dabei wird nur ein bestimmter farbton oder eine kombination mehrerer farbtöne geschützt. daneben gibt es auch konkrete farbmarken, welche die farbe in einer bestimmten formgebung schützen, beispielsweise bei den berühmten roten louboutin-sohlen. der heutige eintrag konzentriert sich auf die abstrakten farbmarken.

die schutzfähigkeit von solchen farbmarken ist in der eu seit dem urteil „libertel“ des gerichtshofs der europäischen union (eugh) aus den 00ern grundsätzlich anerkannt. der gerichtshof entschied, dass farben als hinweis auf die herkunft bestimmter waren oder dienstleistungen dienen und damit die aufgabe einer marke erfüllen können. jedoch sehen verbraucher bei einer farbe regelmäßig nur dann einen hinweis auf den anbieter eines produkts, wenn weitere identifizierende umstände hinzutreten, wie wörter oder bildelemente auf waren oder verpackungen.

what we need: unterscheidungskraft

eine farbmarke kann also nur durch weitere umstände die herkunft von produkten suggerieren und die nötige unterscheidungskraft auf dem markt entfalten.

das bietet sich insbesondere im mode- und luxussektor an, wo die zahl der waren und dienstleistungen für die angemeldete farbmarke limitiert und der maßgebliche markt sehr spezifisch ist.

fehlt der abstrakten farbe für die beanspruchten waren oder dienstleistungen „von haus aus“ jegliche unterscheidungskraft, kann dieses hindernis überwunden werden, wenn sich diese farbe für die beanspruchte ware oder dienstleistung als herkunftshinweis „im verkehr durchgesetzt“ hat.

das bedeutet, dass ein erheblicher teil der verbraucher in der abstrakten farbe „im echten leben“ einen herkunftshinweis erkennt. dann hat sich die abstrakte farbe in verbindung mit den beanspruchten waren in der weise „durchgesetzt“, dass der angesprochene verkehr die farbe sofort mit der betrieblichen herkunft assoziiert. um das zu beweisen, muss gegebenenfalls eine umfrage durchgeführt werden.

ok und was muss ich dafür konkret machen?

um in diesem punkt ein positives ergebnis zu erreichen, nutzen labels oft den zu schützenden farbton aggressiv im branding und marketing.

wieder kann man an bottega venetas grünton denken. die unter daniel lees jüngst beendeten design-herrschaft betriebenen salons waren im selben grünton gehalten, wie die kartons, in denen die tire und puddle boots (erhältlich ebenfalls mit einer (surprise) grünen sohle) verkauft wurden. außerdem ist der ton in ihren advertorials sehr präsent.

bisher hat die italienische marke zwar noch keinen registrierungsantrag gestellt. bottega veneta hat aber schon längere bemühungen, „nicht-traditionelle“ zeichen als marken zu registrieren, man denke beispielsweise an das leder-intrecciato oder den bekannten bottega veneta-knoten.

zusätzlich ist bei einzutragenden farbmarken erforderlich, dass der genaue farbton exakt bestimmt werden kann, z.b. durch angabe des pantone-codes. ein bloßer hinweis wie „eierschalenblau“ für tiffany genügt somit nicht.

hm, da hätte ich jetzt noch ein paar fragen …

dann schreib uns einfach!

foto: christina rumpf/unsplash