als unternehmen in der modebranche möchte man früher oder später eine oder sogar mehrere marken für die eigenen produkte eintragen lassen und auf diese weise seine waren kennzeichnen, um sie insbesondere von den waren der konkurrenz abzugrenzen. verbraucher können sich dann bei der kaufentscheidung an dieser charakteristischen kennzeichnung orientieren.

durch eine marke wird insbesondere die herkunft der produkte, also die zugehörigkeit zu einem bestimmten unternehmen garantiert, hinter der auch ein gewisses qualitätsversprechen stehen kann. es können aber auch bestimmte werte des unternehmens mit der marke verknüpft sein.

nachhaltigkeit, bioqualität oder faire produktionsbedingungen spielen für verbraucher eine immer größere rolle. daher wollen immer mehr modeunternehmen ihre kleidungsstücke als „bio“ oder „fair-trade“ kennzeichnen.

derartige kennzeichnungen erfolgen oft über sogenannte gewährleistungsmarken.

worum geht es bei dieser art marken?

markeninhaber einer gewährleistungsmarke übernehmen eine garantie für bestimmte eigenschaften der waren anderer anbieter, sodass auch bspw. gütesiegel und prüfzeichen markenrechtlich geschützt werden können.

genauer gesagt: die gewährleistungsmarke muss geeignet sein, waren oder dienstleistungen, für die der inhaber der marke das material, die art und weise der herstellung der waren, die qualität, genauigkeit oder andere eigenschaften – mit ausnahme der geografischen herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige gewährleistung besteht (art. 83 bis 93 umv).

bevor die gewährleistungsmarke im jahr 2019 erstmals in das deutsche markenrecht integriert wurde (nun in den §§ 106a bis 106h markeng), gab es lediglich die individual- oder die kollektivmarke. diese beiden markenarten haben dabei – im gegensatz zur gewährleistungsmarke – die funktion eines herkunftshinweises. während die „klassische“ individualmarke auf die herkunft der mit ihr gekennzeichneten produkte aus einem bestimmten unternehmen hinweist, geht es bei der kollektivmarke – wie die bezeichnung schon nahelegt – um die identifikation mit produkten aus einem bestimmten kollektiv, also z.b. eines verbandes.

doch wann kommt die anmeldung einer gewährleistungsmarke in betracht und welchen umfang hat diese überhaupt?

die anmeldung einer gewährleistungsmarke klingt doch für ein modeunternehmen, das für seine kleidungsstücke etwa eine nachhaltige produktion sicherstellen möchte, zunächst einmal nach einer attraktiven möglichkeit.

doch man sollte sich unbedingt eins vor augen halten: die marke kann zwar von jeder natürlichen oder juristischen person eingetragen werden (anders als die kollektivmarke), doch die tätigkeit des anmelders darf nicht zugleich die lieferung der zertifizierten ware, für die diese gewährleistung besteht, umfassen. das bedeutet, dass inhaber dieser marke und anbieter der gekennzeichneten produkte also zwingend personenverschieden und unabhängig voneinander sein müssen. dadurch soll eine „neutralität“ des gewährleistungsinhabers erreicht werden und zum beispiel eigens gesetzte „qualitätssiegel“ vermieden werden. wir halten also fest: modelabels werden in den meisten fällen keine eigenen gewährleistungsmarken eintragen, sondern nur rechte an gewährleitungsmarken dritter erhalten können.

außerdem muss in einer satzung des markeninhabers genau festgelegt sein, wer zur benutzung der marke berechtigt sein soll, welche eigenschaften gewährleistet werden, die art und weise der herstellung, und auch die überwachung und kontrolle der einhaltung der zugesicherten gewährleistungsmerkmale samt sanktionen.

die erste gewährleistungsmarke, die beim deutschen patent- und markenamt (dpma) eingetragen wurde, ist der „grüne knopf“, eine staatliche gewährleistungsmarke für fair und ökologisch produzierte kleidung. durch diese marke soll für bestimmte textilprodukte gewährleistet werden, dass die anbietenden unternehmen bestimmten sorgfaltspflichten für menschenrechte und umwelt nachkommen und dass auch die produkte selbst bestimmten sozial- und umweltkriterien entsprechen. das bundesministerium für wirtschaftliche zusammenarbeit und entwicklung (bmz) ist der inhaber der gewährleistungsmarke. möchte ein unternehmen den grünen knopf als produktsiegel benutzen, so ist das erst nach prüfung der durch die satzung festgelegten standards und anschließender lizenzerteilung des markeninhabers (hier bmz) möglich. dieser bleibt für die erfüllung der garantierten kriterien verantwortlich.

vielen dürfte auch das global organic textile standard (gots)-siegel für naturtextilien bekannt sein. hinter dieser für die eu eingetragenen gewährleistungsmarke steht ein textilverarbeitungsstandard für bio-fasern, wobei die gesamte herstellungskette „from field to fashion“ ökologischen und sozialen kriterien unterliegt.

was nun – markenanmeldung oder lizenzeinholung?

viele anmeldungen von gewährleistungsmarken z.b. beim dpma sind bisher gescheitert. oft lag es daran, dass die markenkategorie „gewährleistungsmarke“ irrtümlich gewählt worden war. es ist daher wichtig, sich noch vor der anmeldung der marke über ihre funktion im klaren zu sein, möglicherweise handelt es sich ja doch schlicht um eine individual-/kollektivmarke. die markenkategorie im nachhinein zu wechseln ist bei einem laufenden prüfungsverfahren (das dpma prüft nach anmeldung die eintragungsvoraussetzungen für die marke) nämlich nicht mehr möglich. hier können wir gerne weiterhelfen! auch wenn ihr euch fragt, welche gewährleistungsmarke für eure produkte die richtige sein könnte und unterstützung bei der einholung einer lizenz dafür braucht, seid ihr bei uns richtig.

bild: shelter/unsplash