im onlinehandel geben viele designer ihren kleidungsstücken und accessoires namen, um dem eigenen sortiment mehr reiz zu verleihen und die stücke für die verbraucher zu individualisieren. so erhalten beispielsweise verschiedene hosenmodelle eigene vornamen wie „lucy“ oder „tom“.
der schreck ist jedoch groß, wenn sich herausstellt, dass die modellbezeichnung, die ihr rein dekorativ verwenden wolltet, als fremde marke geschützt ist und eine markenverletzung im raum steht. damit ihr in diesen gewässern etwas mehr sicherheit habt, haben wir für euch die einschlägige rechtsprechung ausgewertet. besonders wichtig ist das urteil des bgh vom 7.3.2019, wo es um eine markenverletzung durch die modellbezeichnung „sam“ ging.
um eine fremde marke überhaupt verletzen zu können, muss eure modellbezeichnung zunächst eine markenmäßige benutzung darstellen. das ist der fall, wenn ein erheblicher teil des angesprochenen verkehrs in der modellbezeichnung den hinweis auf die herkunft einer ware oder dienstleistung aus einem bestimmten unternehmen sieht.
das ist insbesondere der fall, wenn sich die bezeichnung auf eingenähten etiketten auf der innenseite von bekleidungsstücken oder auf der verpackung befindet.
aber selbst wenn ihr diese nur in der werbung oder angebotsgestaltung, beispielsweise in eurem onlineshop verwendet, müsst ihr aufpassen. eine markenmäßige benutzung und damit eine markenverletzung liegt vor, wenn eine der drei fallgruppen erfüllt ist:
1. wenn die modellbezeichnung selten auch bei mitbewerbern vorkommt und der verkehr sie nicht als solche, sondern als betrieblichen herkunftshinweis kennt
2. wenn eine modellbezeichnung verwendet wird, die mit einer bekannten marke identisch ist (die bekanntheit der fremden marke ist ein knock-out kriterium)
3. wenn die marke nicht bekannt ist und die modellbezeichnung nur an übergeordneter stelle im angebot verwendet wird. letzteres ist der fall, wenn die modellbezeichnung im zusammenhang mit einer hersteller- oder dachmarke verwendet wird und nicht nur teil eines beschreibungstextes ist, in dem der verkehr in erster linie sachangaben erwartet.
das könnt ihr euch konkret so vorstellen: wenn eure modellbezeichnung schon in der angebotsüberschrift auftaucht und nicht erst im untergeordneten beschreibungstext, wo die näheren eigenschaften des produkts beschrieben werden, spricht dies für eine markenverletzung. denn regelmäßig wird in einem onlineshop die marke permanent in der menüleiste betont. und wenn die fremde marke in der angebotsüberschrift auftaucht, steht sie zu eurer marke optisch im zusammenhang und wird oft als herkunftshinweis für die ware aufgefasst, was in den meisten fällen eine markenverletzung darstellt.
wie ihr seht, ist die rechtliche einordnung scheinbar nicht so komplex. doch man sollte fiktive bezeichnungen, die man für produkte benutzt, immer vorher gegenchecken und das nicht nur oberflächlich. viele sind sich gar nicht bewusst, ob deren modellbezeichnungen überhaupt markenrechtskonform sind. wann ist denn eine fremde marke „bekannt“? und wie ist die perspektive des „verkehrs“ zu bestimmen? aufgrund unserer erfahrungen können wir euch solche detailfragen jederzeit beantworten. zögert bitte nicht, uns anzusprechen!
bild: kwangmoozaa/istock